Tübingen, 07. März 1996

zurück ][Universität

Habilitationsordnung der Universität Tübingen für

die Fakultät für Physik

(verabschiedet vom erw. Fakultätsrat am 31.1.1996)



§ 1 Bedeutung der Habilitation

Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach der Physik. Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis vom Habilitationsausschuß verliehen, wenn der Kandidat*) dies wünscht, andernfalls wird eine Urkunde über das erfolgreich abgelegte Habilitationsverfahren ausgestellt.

§ 2 Habilitationsleistungen

Die Habilitation erfolgt aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach § 7 und § 8. Die Habilitation setzt außerdem den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß § 4a voraus.

§ 3 Verfahren

(1) Über die Anerkennung der Habilitationsleistungen sowie über alle Fragen im Rahmen des Habilitationsverfahrens, für die keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet der Habilitationsausschuß.

(2) Der Habilitationsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem sowie allen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind.

(3) Die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen Professoren der Fakultät haben das Recht, an den Sitzungen des Habilitationsausschusses stimmberechtigt teilzunehmen. Externe Gutachter können als Sachverständige beratend zur Sitzung hinzugezogen werden.

(4) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit werden die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen Professoren nicht mitgezählt.

_____________________

*) Bei Verwendung der männlichen Form ist grundsätzlich auch die weibliche Form gemeint.

(5) Der Habilitationsausschuß tagt nichtöffentlich vorbehaltlich § 8 Abs. 5.

(6) Die Annahme von Habilitationsleistungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(7) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Habilitationsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrates entsprechend.

§ 4 Voraussetzungen der Habilitation

(1) Der Bewerber muß den Doktorgrad in Physik oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach einer deutschen Universität oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen. Ein Bewerber mit einem solchen ausländischen Grad muß die Befugnis zur Führung des akademischen Grades im Inland haben.

(2) Der Bewerber muß in der Regel in dem Fach, für das er die Habilitation anstrebt, über die Dissertation hinaus mehrere Jahre besonders erfolgreich wissenschaftlich gearbeitet und in der Lehre mitgewirkt haben. Ein wesentlicher Teil der Lehre soll an der Universität Tübingen abgeleistet worden sein.

(3) Der Bewerber soll seine Absicht sich zu habilitieren unter Angabe des Faches oder des Fachgebietes und seiner bisherigen Lehrtätigkeit dem Dekan der Fakultät mindestens 1 Semester vor Einreichung des Habilitationsgesuches anzeigen und sich im Rahmen eines öffentlichen Vortrages der Fakultät vorstellen.

§ 4a Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung

(1)Der Bewerber zeigt in einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung seine pädagogisch-didaktische Eignung. Zeitpunkt, Art und Umfang dieser Lehrveranstaltung werden vom Habilitationsausschuß im Benehmen mit dem Bewerber in der Regel nach dem Vortrag entsprechend § 4 Abs. 3 festgelegt.Der Habilitationsausschuß benennt zur Begutachtung dieser Lehrveranstaltung eine Kommission, der mindestens 3 Mitglieder dieses Gremiums angehören. Die weiteren Mitglieder des Gremiums, des Fakultätsrats und der Studienkommission werden über die Lehrveranstaltung informiert.

(2)Der Habilitationsausschuß beschließt aufgrund einer Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung. Wird die studiengangbezogene Lehrveranstaltung nicht als Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung anerkannt, ist dem Bewerber Gelegenheit zur neuerlichen Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung zu geben.



§ 5 Habilitationsgesuch

(1) Das Habilitationsgesuch ist beim Dekan der Fakultät einzureichen. In dem Gesuch muß das Fach, für das der Bewerber sich habilitieren will, eindeutig bezeichnet sein.

Dem Gesuch sind beizufügen:

1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges,

2. Nachweise der Voraussetzungen des § 4, davon die des Abs. 1 durch Vorlage der Urkunde,

3. eine Habilitationsschrift in 3 Exemplaren

oder die veröffentlichten und etwaige zur Veröffentlichung eingereichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers, auf- grund derer er die Habilitation beantragt, nebst einer schriftlichen Zusammenfassung in drei Exemplaren (Sonderdrucke oder Ablichtungen);

4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröf- fentlichungen des Bewerbers,

5. eine Zusammenstellung der bisherigen Lehrveranstaltungen und ggf. Lehraufträge des Bewerbers,

6. eine Versicherung darüber, daß die Habilitationsschrift bzw. die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vom Bewerber eigenständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfs- mittel gefertigt sind, sowie eine Versicherung über die Voll- ständigkeit des Verzeichnisses der wissenschaftlichen Veröf- fentlichungen des Bewerbers,

7. eine Erklärung über etwaige andere anhängige oder erfolglos beendete Habilitationsverfahren des Bewerbers,

8. eine Versicherung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 51 des Gesetzes über das Zentralregister und der Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZGR - , BBGL. 1984 I, S. 1229) ausgeschlossen ist,

9. eine Erklärung über das Einverständnis des Bewerbers mit der Beiziehung etwaiger Prüfungsakten.

(2) Das Habilitationsgesuch kann ohne die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 nur bis zum Eingang des ersten Gutachtens gemäß § 7 Abs.3 im Dekanat zurückgenommen werden. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Dekan. Sie bedarf keiner Angabe von Gründen.

(3) Je ein Exemplar sämtlicher eingereichter Unterlagen - mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse, der Sonderdrucke und der Veröffentlichungen in Buchform - verbleibt bei den Habilitationsakten.

§ 6 Zulassung zur Habilitation

(1) Über die Zulassung entscheidet der Habilitationsausschuß aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 55 UG. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, daß das beantragte Fach erweitert oder eingeschränkt wird.

(2) Ist außerhalb der Fakultät schon ein Habilitationsverfahren für das in § 5 bezeichnete Fach erfolglos beendet worden, so gilt die Zulassung als Zulassung zu einer Wiederholung des Verfahrens nach § 11.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber an anderer Stelle einen noch laufenden Habilitationsantrag eingereicht hat;

2. Voraussetzungen für die Zulassung fehlen;

3. die Fakultät fachwissenschaftlich nicht für die Habilitation zuständig ist;

4. das Habilitationsgesuch unvollständig ist und trotz Aufforderung nicht vervollständigt wird.

(4) Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn schon mehr

als 1 Habilitationsverfahren außerhalb der Fakultät für das nach

§ 5 bezeichnete Fach erfolglos beendet worden ist.

(5) Liegen beim Bewerber Gründe vor, die den Entzug akademischer Grade rechtfertigen würden oder ist ein akademischer Grad entzogen worden, so ist in der Regel das Habilitationsgesuch zurückzuweisen. Das Habilitationsgesuch ist zurückzuweisen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis führen würden. Das Habilitationsgesuch kann auch zurückgewiesen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Widerruf der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 5 UG führen können.

§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine Reihe veröffentlichter und zur Veröffentlichung eingereichter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers erbracht werden (sog. kumulative Habilitation). Wird eine Reihe von Veröffentlichungen anstelle einer Habilitationsschrift vorgelegt, so soll ein thematischer Zusammenhang zwischen diesen durch eine schriftliche Zusammenfassung verdeutlicht werden. Bei kumulativer Habilitation müssen Habilitanden, deren Publikationen zum Teil aus Teamarbeit entstanden sind, ihren eigenen Anteil in angemessener Weise transparent darlegen.

(2) Die Habilitationsschrift*) muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung im Fach sein, für das der Bewerber sich habilitieren will. Aus ihr muß die Eignung des Bewerbers für die den Professoren aufgegebene Forschungstätigkeit hervorgehen.

*) Unter Habilitationsschrift sind im weiteren auch die schriftlichen Leistungen einer kumulativen Habilitation zu verstehen.


(3) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung benennt der Habilitationsausschuß wenigstens drei Berichterstatter. Ein Berichterstatter muß Professor der Fakultät für Physik der Universität Tübingen sein. An zweiter und weiterer Stelle sollen auswärtige Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder entsprechend qualifizierte habilitierte Gelehrte anderer wissenschaftlicher Institutionen herangezogen werden.

(4) Der Dekan wirkt darauf hin, daß die Berichterstatter ihre schriftlich abzufassenden Gutachten innerhalb einer Frist von 4 Monaten erstatten. Die Gutachten müssen die eingehend begründete Empfehlung enthalten, die vorgelegte Arbeit als schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen oder abzulehnen. Die Berichterstatter können dem Habilitationsausschuß empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben, auf Kritik einzugehen und seine Arbeit zu ändern; die ursprünglich eingereichte Arbeit bleibt Bestandteil des Habilitationsverfahrens und ist bei der Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung zu berücksichtigen. Die Berichterstatter können ferner empfehlen, daß das Fach, für das die Habilitation angestrebt wird, geändert wird.

(5) Die Habilitationsschrift, die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie die Gutachten der Berichterstatter werden den Mitgliedern des Habilitationsausschusses im Umlaufverfahren zur Kenntnis gegeben. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, binnen einer vom Dekan zu setzenden und vom Erhalt der Unterlagen an laufenden angemessenen Frist mit einer Empfehlung schriftlich Stellung zu nehmen.

(6) Auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen beschließt der Habilitationsausschuß über die Annahme oder die Ablehnung der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung.

Auf Vorschlag der Berichterstatter gemäß Absatz 4 kann eine befristete Aussetzung beschlossen werden. Die Anregung zur Aussetzung kann auch von einer Stellungnahme gemäß Absatz 5 ausgehen, falls gegen einen wesentlichen Teil der schriftlichen Habilitationsleistungen schwerwiegende Einwände erhoben worden sind. Im Fall der Aussetzung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller Gutachten und Stellungnahmen erneut gemäß den §§ 7 folgende zu verfahren. Die Aussetzung ist nur einmal möglich.

(7) Für den Fall, daß sich die Gutachten teilweise widersprechen, kann der Habilitationsausschuß auch beschließen, einen weiteren Gutachter zuzuziehen.

(8) Wird die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit vom Habilitationsausschuß als schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so ist der Bewerber zu den weiteren Habilitationsleistungen zugelassen. Im Fall der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.

(9) Der Bewerber hat das Recht zur Einsicht in die Gutachten und Stellungnahme sowie das Recht zur eigenen Stellungnahme zu den Beurteilungen.

§ 8 Mündliche Habilitationsleistungen

(1) Die mündlichen Habilitationsleistungen werden durch einen wissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers in deutscher Sprache und ein anschließendes Kolloquium mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht. Dies gilt auch im Falle der Erweiterung der Habilitation auf ein anderes Fach (§ 12).

(2) Nach dem Beschluß über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und der Feststellung der pädagogisch-didaktischen Eignung entscheidet der Habilitationsausschuß über die Vorschläge des Bewerbers für den von ihm entsprechend Abs. 3 und 4 zu haltenden wissenschaftlichen Vortrag. Es sind drei Themenvorschläge einzureichen, die nicht dem engeren Forschungsgebiet des Habilitanden entstammen dürfen.

Der Vortrag soll zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Habilitationsausschusses über das Thema stattfinden. Der Dekan setzt den Termin im Benehmen mit dem Bewerber fest.

(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Problem des Faches, für das die Habilitation angestrebt wird, behandeln und auch die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erweisen. Die Dauer des Vortrags soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) In dem anschließenden Kolloquium hat der Bewerber die in seinem Vortrag entwickelten Vorstellungen zu vertreten und außerdem zu zeigen, daß er auch mit anderen Problemen des betreffenden Faches vertraut ist.

(5) Mit Zustimmung des Bewerbers können Mitglieder der Fakultät, die nicht dem Habilitationsausschuß angehören, an dem Vortrag und dem Kolloquium als Zuhörer ohne Rederecht teilnehmen. Werden Fachgebiete anderer Fakultäten berührt, so kann der Habilitationsausschuß Mitglieder dieser Fakultäten als Zuhörer zulassen oder sie beratend hinzuziehen, sofern sie Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sind.

(6) Im Anschluß an das Kolloquium beschließt der Habilitationsausschuß über die Anerkennung der mündlichen Habilitationsleistung. Im Fall der Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung ist das Verfahren erfolglos beendet.

§ 9 Vollzug der Habilitation

(1) Sind die schriftliche und die mündliche Habilitationsleistung angenommen und liegt der Nachweis nach § 4a vor, so beschließt der Habilitationsausschuß über das von der Habilitation erfaßte Fach. Bei mehreren Fächern ist getrennt abzustimmen. Wird vom beantragten Fach abgewichen, ist der Kandidat vorher zu hören. Anschließend gibt der Dekan dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt.

(2) Verzichtet der Kandidat auf die Verleihung der Lehrbefugnis, wird eine Habilitationsurkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:

1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,

2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. die Bezeichnung des Schwerpunktes der schriftlichen Habilitationsleistungen,

3. das Fach, für das eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre anerkannt wird,

4. den Tag der Beschlußfassung gem. § 8 Abs. 1,

5. die eigenhändige Unterschrift des Rektors und des Dekans,

6. das Siegel der Universität.

§ 10 Dokumentation der Habilitationsschrift

Von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift sind innerhalb eines Jahres insgesamt fünf Exemplare (davon zwei bei der Universitätsbibliothek und drei bei der Fakultät) abzuliefern.

§ 11 Wiederholung der Habilitation

(1) Ein Verfahren, das durch Ablehnung einer Habilitationsleistung oder durch Zurücknahme des Habilitationsgesuches nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist endet, kann nur einmal wiederholt bzw. erneut aufgenommen werden.

(2) Endet das Verfahren durch Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung (§ 8 Abs. 6), so kann der Bewerber innerhalb eines Jahres beantragen, das Verfahren wieder aufzunehmen mit der Maßgabe, daß nur die mündliche Habilitationsleistung zu erbringen ist. Dem Antrag muß entsprochen werden; für das Verfahren gilt § 8.

§ 12 Erweiterung der Habilitation

Auf Antrag kann eine Habilitation auf weitere Fächer erweitert werden. Die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.

§ 13 Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen

Entscheidungen,

- die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der Zulassung oder der schriftlichen oder mündlichen Habilitationsleistungen beenden,

- die ohne schriftliche Zustimmung des Bewerbers von der bean- tragten Bezeichnung des Faches abweichen, oder



- mit denen die Erweiterung der Habilitation ganz oder teilweise abgelehnt wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und sind dem Bewerber vom Dekan zuzusenden. Sie müssen eine Rechtsmit-

telbelehrung enthalten.

§ 14 Verlust der durch Habilitation erworbenen Rechtsstellung

Die Habilitation kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt worden ist.

§ 15 Verleihung der Lehrbefugnis; Urkunde

(1) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen, wenn der Kandidat dies wünscht.

Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden.

(2) Durch den Beschluß des Habilitationsausschusses werden diejenigen wissenschaftlichen Fächer bestimmt, auf welche sich die Lehrbefugnis erstreckt. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt den Beschluß dem Rektor bekannt.

(3) Über die erfolgreiche Habilitation sowie über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt.

Diese muß enthalten:

1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,

2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. die Bezeichnung des Schwerpunktes der schriftlichen Habilitationsleistungen,

3. die Bezeichnung des Faches,für das die Lehrbefugnis erteilt wird,

4. den Tag, an dem die Habilitation vollzogen und der Beschluß über die Lehrbefugnis gefaßt worden sind,

5. die eigenhändigen Unterschriften des Rektors und des Dekans,

6. das Siegel der Universität.

(4) Der Privatdozent hat spätestens in dem seiner Habilitation folgenden Semester seine Antrittsvorlesung zu halten, zu der der Dekan den Rektor, die Dekane der anderen Fakultäten sowie die Mitglieder der Fakultät einlädt. Hierbei soll die Urkunde über die Lehrbefugnis in feierlicher Form überreicht werden.

(5) Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Tübingen oder an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Eine Verleihung der Lehrbefugnis setzt in diesem Fall voraus, daß die Habilitationsleistungen in der Fakultät eine Habilitation gerechtfertigt hätten; das bei dieser Feststellung anzuwendende Verfahren richtet sich nach §§ 7 und 8. Im Falle einer ausländischen Habilitation gilt diese Regelung entsprechend.

(6) Wird Mitgliedern des wissenschaftlichen Dienstes der Universität Tübingen die Lehrbefugnis erteilt, so berührt dies deren dienstrechtliche Verpflichtungen zur Universität und zur Fakultät für Physik nicht.

(7) Die Entziehung der Lehrbefugnis durch den Habilitations- ausschuß richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen,ins- besondere nach § 80 Abs. 5 des Universitätsgesetzes.

§ 16 Akteneinsicht

Dem Bewerber ist auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 2. Juni 1964 für den Bereich der Fakultät für Physik außer Kraft.

(2) Für Habilitationsverfahren, die bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung beantragt ist, gelten die bisherigen Vorschriften, es sei denn, der Bewerber beantragt die Anwendung dieser Habilitationsordnung.


zurück ][Universität

webmaster(heindl@uni-tuebingen.de) oct96